§ 8.
Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044905
alte Dokumentnummer
N31968130530
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