Art. 3 § 8 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 8.

Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044905

alte Dokumentnummer

N31968130530

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