Art. 3 § 7 Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1955

Artikel III.

Übergangsbestimmungen.

§ 7.

(1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10001933

Dokumentnummer

NOR12025464

alte Dokumentnummer

N2195510678T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)