Zum Inkrafttreten vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. § 79 Abs. 30 idF BGBl. Nr. 201/1996. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits berücksichtigt.
Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 59.
Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109100
alte Dokumentnummer
N6199438554J
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