Zum Inkrafttretensdatum von Abs. 1 und 2 vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
In dieser Fassung wurden die Novellen BGBl. Nr. 450/1994, BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 764/1996 bereits berücksichtigt.
Auszahlung der Leistungen
§ 51.
(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
In dieser Fassung wurden die Novellen BGBl. Nr. 450/1994, BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 764/1996 bereits berücksichtigt.
Schlagworte
Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109096
alte Dokumentnummer
N6199438550J
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