Art. 3 § 4 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 4

Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 47,10 € für den Hauptversicherten und 8,90 € für Zusatzversicherte festgestellt.

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