Art. 3 § 4 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

§ 4.

Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2008 mit 39,80 €

für den Hauptversicherten und 7,60 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005647

Dokumentnummer

NOR40095243

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