Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
§ 4.
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2007 mit 39,10 €
für den Hauptversicherten und 7,50 € für Zusatzversicherte festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20005242
Dokumentnummer
NOR40086374
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