Art. 3 § 3 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

§ 3.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2008 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2008 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005647

Dokumentnummer

NOR40095242

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