Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).
§ 3.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2008 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2008 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20005647
Dokumentnummer
NOR40095242
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