Art. 3 § 2 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 2.

Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr 2000 mit 7 692 S und 31 903 S festgestellt.

Schlagworte

Mindestbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000284

Dokumentnummer

NOR40002515

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