1. § 24 wurde durch Artikel IV Abs. 4, BGBl. Nr. 721/1988, aufgehoben. Die Artikelbezeichnung und -überschrift wurde daher hierher übernommen. 2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25.
Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974 bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß § 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden und verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
1. § 24 wurde durch Artikel IV Abs. 4, BGBl. Nr. 721/1988, aufgehoben. Die Artikelbezeichnung und -überschrift wurde daher hierher übernommen.
2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40256377
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)