Art. 3 § 25 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

1. § 24 wurde durch Artikel IV Abs. 4, BGBl. Nr. 721/1988, aufgehoben. Die Artikelbezeichnung und -überschrift wurde daher hierher übernommen. 2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25.

Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974 bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß § 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden und verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

1. § 24 wurde durch Artikel IV Abs. 4, BGBl. Nr. 721/1988, aufgehoben. Die Artikelbezeichnung und -überschrift wurde daher hierher übernommen.

2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40256377

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