Art. 3 § 254 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

ARTIKEL III.

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes.

§ 254

(1) § 254.Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des § 31 Abs. 2 des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz gemäß Artikel 97 Abs. 2 des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes.

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