Artikel III
Überschreitungsermächtigung
§ 1
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedecken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)