Art. 3 § 1 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1982

Artikel III

Überschreitungsermächtigung

§ 1

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedecken.

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