Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§ 19.
(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten oder Provisionserträge gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 16 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40157267
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