Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 18.
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistung am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 17 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 17 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40157266
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