Art. 3 § 18 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

§ 18.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistung am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 17 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 17 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157266

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