Art. 3 § 17 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 17

(1) Jeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, doch kann nur über Anträge, die einen auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand betreffen, in der Generalversammlung, in der sie eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.

(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.

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