Art. 3 § 14 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 14

(1) § 14.Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung sind die Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Bank in Wien zur Einsicht aufzulegen.

(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

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