Art. 3 § 14 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 14.

(1) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118256

alte Dokumentnummer

N7195911723Y

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