Art. 3 § 13 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 13

(1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten.

(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.

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