Art. 3 § 12 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 12

(1) In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.

(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.

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