§ 11
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen ist.
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