Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 9
Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
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