Art. 2 § 9 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

§ 9

(1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.

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