Art. 2 § 8a BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes

§ 8a.

Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) dem Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen Gelegenheit zu geben, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor seinem Ablauf kraft Gesetzes Stellung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106121

alte Dokumentnummer

N6199212525A

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