§ 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Gebäudesteuer
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144333
alte Dokumentnummer
N9192910451E
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