Art. 2 § 8 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 8.

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Gebäudesteuer

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144333

alte Dokumentnummer

N9192910451E

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