Zuständigkeit
§ 8.
Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Dies gilt auch in den Fällen des § 12.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276411
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