Art. 2 § 8 Holzkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 8.

(1) Wer

  1. 1. Holz entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung ein- oder durchführt,
  2. 2. der Verständigungspflicht entgegen § 3 Abs. 1 nicht unverzüglich nachkommt,
  3. 3. Holz ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Freigabescheines (§ 4 Abs. 1 oder 2) ein- oder durchführt,
  4. 4. entgegen § 4 Abs. 2 erster Satz das Holz nicht unverzüglich zu dem zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Bestimmungsort weitertransportiert,
  5. 5. entgegen § 4 Abs. 2 dritter Satz das von Forstschädlingen befallene Holz am Bestimmungsort nicht innerhalb von 48 Stunden derart behandelt, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist,
  6. 6. Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist, nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausführt,
  7. 7. Holz, das mit Forstschädlingen befallen ist, entgegen § 5 Abs. 1 nicht unverzüglich bekämpfungstechnisch behandelt oder
  8. 8. Holz entgegen § 7 Abs. 1 ein- oder durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004848

Dokumentnummer

NOR12053042

alte Dokumentnummer

N3199332538J

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