Art. 2 § 8 FOnV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 8.

(1) Teilnehmer sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und im § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten § 2 Abs. 2 Z 1.

(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 7) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076297

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)