Art. 2 § 8 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 8

(1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:

  1. 1. Benzine und Testbenzine;
  2. 2. Petroleum und Gasöle;
  3. 3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

    Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von

  1. 1. Benzinen und Testbenzinen 20%;
  2. 2. Petroleum und Gasölen 20%

    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a ................ 1

1 kg Erdölprodukte (einschließlich Halbfabrikate

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ........................... 1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks .................. 0,760

1 m3n hoch Erdgas ..................................... 0,860

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