Art. 2 § 7 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.m.b.H.

(1) Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen Grenzlandförderungsges.m.b.H. (NÖG), durch Förderung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den Grenzgebieten des Landes Niederösterreich zu verbessern, kommen die Vertragsparteien überein, in Fortführung der bisher geübten Vorgangsweise der NÖG nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel und des finanziellen Bedarfes jährlich etwa je 10 Millionen Schilling im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals bis auf 200 Millionen Schilling zuzuführen.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft bezüglich einen verstärkten Beratungstätigkeit und bezüglich des regionalen Umfanges der Tätigkeit gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung umzugestalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010488

alte Dokumentnummer

N11983100453

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