Art. 2 § 7 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§ 7

(1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.

(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.

(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

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