Sendungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 7.
(1) Die Kontrolle von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen, wenn der Sendung ein in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (Weiterversendungszeugnis, Pflanzenpaß) beigelegt ist, in dem bestätigt wird, daß die Sendung frei von Forstschädlingen ist und die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs., 4 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Die Kontrolle erfolgt entweder am Bestimmungsort oder an einem Ort, der so gelegen ist, daß der Beförderungsweg der Waren möglichst wenig geändert wird.
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis wird entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - in einer der Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt.
(3) Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben. Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Pflanzengesundheitszeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Sendung den Versandstaat verläßt.
(5) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist mit einem Eingangsstempel der Zolldienststelle zu versehen, der mindestens die Bezeichnung der Behörde und das Eingangsdatum angibt. Das Pflanzengesundheitszeugnis tritt an die Stelle des Freigabescheins (§ 6). Bei der Einfuhr ist das Zeugnis vom Zollamt einzuziehen und an die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(6) Für die stichprobenweisen Kontrollen und die für die Überprüfung der Richtigkeit der den Sendungen beiliegenden Pflanzengesundheitszeugnisse werden, sofern eine Kontrolle deren Richtigkeit ergibt, keine Gebühren eingehoben. Ansonsten findet § 3 Abs. 6 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053041
alte Dokumentnummer
N3199332537J
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