ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 7.
(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
- 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
- 2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
- 3. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist, oder
- 4. mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängende Daten an eine Bank übermittelt werden, oder
- 5. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Siehe auch § 53
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009179
alte Dokumentnummer
N11978161130
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