Abschnitt 1
Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches
§ 7.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- 1. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
- 2. die Anwartschaft erfüllt und
- 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098169
alte Dokumentnummer
N6197721149L
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