Art. 2 § 6 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 6.

(1) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werden.

(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144331

alte Dokumentnummer

N9192910449E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)