Art. 2 § 6 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich beitragen.

(2) Der Bund setzt seine an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte Förderungspolitik fort.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010487

alte Dokumentnummer

N11983100443

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)