Art. 2 § 6 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Pauschalierungsausgleich

§ 6

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. 1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. 2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. 3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

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