Art. 2 § 6 Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Statut

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1967

§ 6

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfachter Ausstattung anzufertigen.

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