§ 6.
(1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10003624
Dokumentnummer
NOR12040430
alte Dokumentnummer
N2199850789L
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