Art. 2 § 6 BörsefondsüberleitungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 6.

(1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10003624

Dokumentnummer

NOR12040430

alte Dokumentnummer

N2199850789L

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