Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzausrüstung.
§ 6.
(1) Den in Steinbrüchen in oder vor der Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen widerstandsfähigen Material zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Erforderlichenfalls sind zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer Beschäftigten Schutzwände anzubringen.
(3) Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren, die leicht Verletzungen verursachen können, sind mit festen Handledern oder mit Handschuhen aus widerstandsfähigem Material auszustatten.
(4) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind, müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dienstnehmern, die bei Regen im Freien arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung beizustellen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(7) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen, pfleglich zu behandeln und damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen.
Schlagworte
Ristschutz, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008154
Dokumentnummer
NOR40004483
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