Art. 2 § 6 Anmeldegesetz Irak

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1992

§ 6

(1) Die Finanzlandesdirektion hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so hat die Finanzlandesdirektion diese zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückzustellen.

(2) Jede vollständige, hinreichend bescheinigte und auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Formularen A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) überprüfte Anmeldung ist von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unverzüglich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Dieses wird die Vorlage der Anmeldungen bei der Kompensationskommission der Vereinten Nationen bis 30. Juni 1993 veranlassen.

(3) Wird dem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erfüllt sie nicht die in den Formularen A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) genannten Voraussetzungen oder erscheint der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft, so hat die Finanzlandesdirektion die Weiterleitung des Antrages an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über diese Berufungen entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für jeweils sechs Jahre berufen sind.

(5) Die Bundesentschädigungskommission hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen.

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