§ 5.
(1) Die Steuererklärungen sind bei der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirkssteuerbehörde (Steueradministration) einzubringen. Die Form und der nähere Inhalt der Steuererklärungen wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.
(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144330
alte Dokumentnummer
N9192910448E
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