Art. 2 § 5 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 5.

(1) Die Steuererklärungen sind bei der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirkssteuerbehörde (Steueradministration) einzubringen. Die Form und der nähere Inhalt der Steuererklärungen wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.

(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144330

alte Dokumentnummer

N9192910448E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)