§ 5. Fremdenverkehr
(1) Alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, der BüRGES und der Hoteltreuhand werden im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogramms 1980 bis 1989 ebenso wie jene des Landes Niederösterreich fortgesetzt.
(2) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden in der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt, im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von 10 Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich wird im Rahmen dieser Förderungsaktion seinen Zinsenzuschuß von 1% auf 2% erhöhen.
(3) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche südlich der Donau.
(5) Soweit im südlichen Niederösterreich spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, bekunden der Bund und das Land Niederösterreich die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010486
alte Dokumentnummer
N11983100433
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