§ 5
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG )) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
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