Art. 2 § 5 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

§ 5.

Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß § 4 Z 4 und 5 bis jeweils 31. Mai des nachfolgenden Jahres nachzuweisen. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12051540

alte Dokumentnummer

N3199218689J

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