§ 5.
Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß § 4 Z 4 und 5 bis jeweils 31. Mai des nachfolgenden Jahres nachzuweisen. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10004458
Dokumentnummer
NOR12051540
alte Dokumentnummer
N3199218689J
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