Behandlung an der Eintrittstelle
§ 5.
(1) Stellt das Kontrollorgan einen Befall des Holzes mit Forstschädlingen in einem Entwicklungsstadium fest, welches die Einschleppung oder Verbreitung dieser Forstschädlinge während des Weitertransportes zum Bestimmungsort nicht ausschließt, hat der Anmelder das Holz unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2) Der Ort der Behandlung muß so gelegen sein, daß Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.
(3) Nach der Behandlung ist das Holz neuerlich zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053039
alte Dokumentnummer
N3199332535J
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