Art. 2 § 5 Holzkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Behandlung an der Eintrittstelle

§ 5.

(1) Stellt das Kontrollorgan einen Befall des Holzes mit Forstschädlingen in einem Entwicklungsstadium fest, welches die Einschleppung oder Verbreitung dieser Forstschädlinge während des Weitertransportes zum Bestimmungsort nicht ausschließt, hat der Anmelder das Holz unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Der Ort der Behandlung muß so gelegen sein, daß Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung ist das Holz neuerlich zu untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004848

Dokumentnummer

NOR12053039

alte Dokumentnummer

N3199332535J

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