§ 5.
Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 4 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
10004159
Dokumentnummer
NOR12045761
alte Dokumentnummer
N3197318288S
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