Art. 2 § 5 ERP – Verbindlichkeitenübertragung auf den Bund

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1973

§ 5.

Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 4 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

10004159

Dokumentnummer

NOR12045761

alte Dokumentnummer

N3197318288S

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