Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
§ 56.
(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195952
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