Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 55.
Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über
- 1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
- 2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017655
alte Dokumentnummer
N1199961841L
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