Art. 2 § 55 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 55.

Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

  1. 1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
  2. 2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

    ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017655

alte Dokumentnummer

N1199961841L

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