Art. 2 § 53 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

§ 53.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017653

alte Dokumentnummer

N1199961839L

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