Art. 2 § 4 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

§ 4.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann

  1. 1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
  2. 2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner

(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat

  1. 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 8 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 8 Abs. 1 Z 2)
  1. zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072593

alte Dokumentnummer

N5198012381H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)